Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus: Voraussetzungen und Infos für Arbeitgeber

Aufgrund der Gesundheitskrise bangen Mitarbeiter und Beschäftigte um ihre Jobs und ihr Einkommen. Kurzarbeitergeld soll die Beschäftigung sichern und Arbeitslosigkeit durch die Corona-Krise vermeiden. Dabei soll das Kurzarbeitergeld die gestiegenen Verdienstausfälle durch das Corona-Virus zumindest teilweise ausgleichen. Wir klären die wichtigsten Fragen und Themen rund um das Kurzarbeitergeld. Zudem hat die Arbeitsagentur Videos veröffentlicht, die über das Verfahren und die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes informieren.


Kurzarbeit: Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld

Gastronomie, Friseursalons, Fitnessstudios, Kinos, Theater, Produktionsbetriebe und Hotellerie werden durch die Gesundheitskrise mächtig gebeutelt. Um Entlassungen zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und für ihre Arbeitnehmer für maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld (KuG) bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Wird die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld für mehr als drei Monate unterbrochen, bedarf es einer erneuten Anzeige. Arbeitgeber sollten wissen, dass das Kurzarbeitergeld zunächst vor der Beantragung bei der Arbeitsagentur angezeigt werden muss. Dies kann elektronisch über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit (hier) erfolgen. Erst im Anschluss an die Anzeige kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Kurzarbeitergeld gibt es im Übrigen nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Teil- und Vollzeit – nicht jedoch für geringfügig Beschäftige (Minijobber oder Aushilfen) sowie Selbstständige. Für die Beantragung des Kurzarbeitergelds benötigen Arbeitgeber folgende Dokumente und Unterlagen:

  • Anzeige über den Arbeitsausfall
  • Begründung zum Arbeitsausfall
  • Gewerbeanmeldung des Betriebs
  • Vereinbarung mit Betriebsrat oder
  • Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitsfirmen

Gründe für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) können behördlich angeordnete Schließungen von Betrieben sowie unabwendbare Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen und unabwendbaren Ereignissen sein. Staatliche Schutzmaßnahmen während der Corona-Krise sind hier beispielhaft zu nennen. Im Hinblick auf die Corona-Krise wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vorübergehend erleichtert – daher gelten bis zum 31.12.2020 entsprechende Änderungen. Eine Neuregelung ist, dass auch Leiharbeitsfirmen bzw. Zeitarbeitsfirmen Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und beantragen können, sofern eine Vermittlung von Mitarbeitern an andere Firmen nicht mehr möglich ist. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben daher ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Betriebe können das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend zum 1. März 2020 in Anspruch nehmen. Wichtig für Arbeitgeber ist auch, dass das Kurzarbeitergeld in Vorleistung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden muss. Erst etwa 15 Tage Arbeitstage nach Antragstellung bzw. Beantragung wird das Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit erstattet. Selbiges gilt für das Abführen von Sozialleistungen.

Voraussetzung für das Beantragen von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitgeber sowohl Arbeitszeit als auch Lohn um mehr als zehn Prozent kürzt. Auch bei vollständigem Arbeitsausfall („Kurzarbeit null“) gibt es das Kurzarbeitergeld. Der Ausfall des Entgelts muss jeweils mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts entsprechen. Die bisherige Regelung, nämlich dass mindestens ein Drittel der gesamten Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein muss, ist bis Ende 2021 ausgesetzt worden. Nunmehr wurde der Anteil der Beschäftigten, der für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss, auf zehn Prozent der Belegschaft reduziert. Bevor Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann, muss zumindest der Resturlaub aus dem Vorjahr genommen werden. Eine Neuregelung ist auch, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht mehr so genannte „Minusstunden“ genutzt werden müssen.

Kurzarbeitergeld: Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge?

Während der Zeit des Arbeitsausfalls werden durch die Neuregelungen des Kurzarbeitergeldes die anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für ausgefallene Arbeitsstunden in voller Höhe – daher sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil – durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Kurzarbeit einführen: Muster für Arbeitgeber

Seit der Corona-Pandemie müssen viele Betriebe in Deutschland auf Kurzarbeit umstellen. Hierfür müssen allerdings arbeitsrechtliche Vereinbarungen mit den Mitarbeitern getroffen werden. Je nach Arbeitsverhältnis können sich die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit entweder aus einem entsprechenden Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ergeben. In vielen Fällen gibt es jedoch weder einen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, so dass die Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit individuell zwischen Arbeitgeber und jedem Arbeitnehmer vertraglich geregelt werden müssen. Hierfür sind entsprechende Dokumente bzw. Verträge und Abmachungen bei den Arbeitsagenturen vorzulegen. Eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erstellt. Die Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit steht hier zum kostenlosen Download zur Verfügung. Alternativ kann aber auch eine betriebliche Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Hierfür wurde von der Bundesagentur für Arbeit bereits eine Musterformulierung (hier zum kostenlosen Download) erstellt.

Kurzarbeitergeld berechnen: Einkommen / Gehalt bei Kurzarbeit

Letztlich bleibt noch zu klären, mit wie viel Geld die entsprechenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld rechnen können. Das lässt sich pauschal nicht sagen und hängt vom individuellen Bruttoarbeitsentgelt, den gekürzten Arbeitszeiten und anderen Faktoren (z.B Kinder im Haushalt) ab. Durch das Kurzarbeitergeld werden etwa zwei Drittel des ausfallenden Lohns bzw. rund 60% des ausgefallenen Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Damit entspricht das Kurzarbeitergeld in etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes. Zur Berechnung des Kurzarbeitergelds hat die Bundesagentur für Arbeit eine tabellarische Übersicht erstellt. Diese ist unter diesem Link verfügbar. Alternativ kann man aber auch einen Gehaltsrechner (z.B. hier) nutzen.